Danach sind in erster Linie Steuerberater vorrangig für Selbständige und Gewerbetreibende und Lohnsteuerhilfevereine für Arbeitnehmer, Rentner, Pensionäre und Arbeitslose die kompetenten Ansprechpartner.
Nicht zum Kreis der Befugten gehören jedoch z.B. Unternehmensberater, Versicherungsvertreter und Vermittler von Finanzdienstleistungen.
Unbefugte Hilfe kann mit bis zu 5.000,-- EUR Bußgeld geahndet werden.
Damit will der Gesetzgeber die Bürger vor fachlich falscher oder nicht umfassender Beratung und vor Betrug schützen.
Bei Beratungsfehlern besteht im Falle eines Vermögensschadens Versicherungsschutz für die Geschädigten nur dann, wenn die Hilfeleistung durch gesetzlich Befugte erfolgt ist.