Wer die Hilfe eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nimmt, wird gleichzeitig Mitglied im Verein. Lohnsteuerhilfevereine dürfen nur Mitglieder beraten. Die Beratungsbefugnis der Vereine wurde zuletzt mit dem 8. Steuerberatungs-Änderungsgesetz im Frühjahr 2008 erweitert.
StBerG § 4 Nr. 11 Befugnis zur beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
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Lohnsteuerhilfevereine helfen:
Die Hilfeleistung erfolgt in Beratungsstellen, deren Leiter bei der zuständigen Oberfinanzdirektion eingetragen sein muss. Das Steuerberatungsgesetz schreibt vor, dass eine Beratung nur für Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins erfolgen darf. Der Beitritt erfolgt mit dem Tag der Beratung und kann entsprechend der Kündigungsfristen wieder aufgehoben werden.
In den Beratungsstellen wird nach vorheriger Beratung die Einkommensteuererklärung erstellt und die Höhe der Rückerstattung oder Nachzahlung errechnet. Der nach Einreichen der Erklärung zugestellte Bescheid wird auf Richtigkeit geprüft. Ist dieser fehlerhaft, wird für das Mitglied Einspruch eingelegt. Bleibt der Einspruch erfolglos, wird gegebenenfalls Klage vor dem Finanzgericht zur Durchsetzung der steuerlichen Ansprüche des Mitglieds erhoben.
Lohnsteuerhilfevereine bieten Rechtsschutz durch Vertretung vor den Finanzgerichten. Sie haben bereits in vielen Fällen die steuerlichen Interessen der Mitglieder auf dem Finanzrechtsweg bis zum Bundesfinanzhof durchgesetzt und so auch zur Entwicklung des Einkommensteuerrechts und der Verwaltungsauffassung beigetragen.
Wer kann betreut werden?
Lohnsteuerhilfevereine dürfen vorrangig Arbeitnehmer, Rentner und Arbeitslose betreuen. Mit Inkrafttreten des 7. Änderungsgesetzes zum Steuerberatungsgesetz am 1. Juli 2000 wurde die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine teilweise neu geregelt. Insbesondere wurden einzelne Nebeneinkünfte von Arbeitnehmern mit aufgenommen.
Nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes können Lohnsteuerhilfevereine für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn ausschließlich
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und aus selbständiger Tätigkeit sowie umsatzsteuerpflichtige Einkünfte dürfen nicht von Lohnsteuerhilfevereinen betreut werden. Dagegen können Steuerpflichtige mit Nebeneinnahmen aus Spekulationen, Zinsen oder Mieten bis zu 13.000 EUR bzw. im Fall der Zusammenveranlagung bis zu insgesamt 26.000 EUR beraten werden. Lohnsteuerhilfevereine haben sich also auf den typischen Arbeitnehmer spezialisiert.
Was kostet die Hilfeleistung beim Lohnsteuerhilfeverein?
Für den gesamten Komplex der Leistungen ist ein einmaliger jährlicher Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Dieser ist bei vielen Vereinen sozial nach dem Einkommen gestaffelt. Die Bandbreite liegt überwiegend zwischen etwa 40 EUR bis 230 EUR. In der Regel wird noch eine einmalige Aufnahmegebühr fällig, die ca. 10 EUR betragen kann.
Zusätzliche Leistungen, wie Einspruchs- oder Klageverfahren, sind im Jahresbeitrag mit enthalten und werden nicht separat honoriert.
Wer die Hilfe eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nehmen will, findet Anschriften in Wohnortnähe auf unserer Homepage unter der Rubrik "Beratungsstellen". Geben Sie dazu Ihre PLZ oder den Wohnort ein.
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