Der NVL ist ein Zusammenschluss von Lohnsteuerhilfevereinen in einem Dachverband. Satzungsmäßige Aufgabe des Verbandes ist die Vertretung der beruflichen Interessen seiner Mitglieder, die Förderung der Qualitätssicherung der Beratung und die Vertretung der steuerrechtlichen Belange der in den Lohnsteuerhilfevereinen organisierten Mitglieder, d.h. der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Rentner und Pensionäre. Darüber hinaus bietet der Verband seinen Mitgliedern Unterstützung in der Arbeit und vielfältigen Service.
Der NVL wurde im August 1993 von acht Lohnsteuerhilfevereinen gegründet. Mittlerweile gehören dem Verband rund 130 Lohnsteuerhilfevereine aus dem gesamten Bundesgebiet an. Die Mitgliedsvereine haben im vergangenen Jahr in ca. 6.000 Beratungsstellen rund eine Million Arbeitnehmerhaushalte betreut – das sind mehr als 1,5 Millionen Mitglieder. Die Betreuung umfasst insbesondere die Einkommensteuererklärung und Feststellungserklärungen, Kindergeldsachen, Ermäßigungsanträge und allgemeine Beratung zum Lohnsteuerabzug. Die Vereine legen bei Erfordernis auch Rechtsmittel ein und führen Klageverfahren vor den Finanzgerichten für ihre Mitglieder. Voraussetzung für die steuerliche Betreuung ist, dass ausschließlich beratungsfähige Einkünfte vorliegen (§ 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz)
Auf einen Punkt gebracht geht es darum, die Arbeitsbedingungen der Lohnsteuerhilfevereine so zu gestalten, dass deren Beratungsangebot ratsuchenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch zukünftig offen steht.
Die Arbeit des Verbandes hat in der Vergangenheit mehrmals Niederschlag in Änderungen des Steuerberatungsgesetzes gefunden.
Zur Qualitätssicherung hat der NVL 2002 ein Normungsvorhaben beim Deutschen Institut für Normung (DIN) initiiert. Die DIN – Norm 77700 regelt Qualitätsstandards der von den Lohnsteuerhilfevereinen erbrachten Dienstleistung. Die Norm wurde im Mai 2006 veröffentlicht. Seit 2008 können sich Beratungsstellen nach der Norm zertifizieren lassen. Der Zertifizierungsverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (ZVL) unter Federführung der beiden Dachverbände der Lohnsteuerhilfevereine hat nach Prüfung fachlicher Voraussetzungen und der Organisation und Ausstattung der Beratungsstellen mittlerweile rund 2.000 Zertifikate an Beratungsstellenleiter erteilt.
Im Vorfeld des Normungsvorhabens erfolgte bereits eine fachliche Qualitätskontrolle für Mitarbeiter von Lohnsteuerhilfevereine durch den Prüfungsverband der Lohnsteuerhilfevereine (PVL). Der 1994 vom NVL und NVL- Mitgliedsvereinen gegründete Prüfungsverband hatte bis zu seiner Umgründung in den ZVL im Herbst 2006 mehr als 2.000 Fachprüfungen für Beratungsstellenleiter durchgeführt, die sich im Ablauf und Inhalt an staatlichen Prüfungen orientierten.
Der Verband ist parteipolitisch unabhängig und bietet seine Bereitschaft zu einem konstruktiven Disput allen Parteien und gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen an. Messlatte sind dabei die gesellschaftlichen und ökonomischen Erfordernisse unseres Landes.
NVL - Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e. V.
Berlin, 2012
Geschäftsstelle
13465 Berlin
Oranienburger Chaussee 51
Telefon: (030) 401 29 25
Mobil (Geschäftsführer): 0177 331 95 64
Telefax: (030) 401 36 75
http://www.nvl.de
12. April 2013
Arbeit von zu Hause aus hilft Steuern sparen
Wer als Arbeitnehmer ganz oder teilweise von zu Hause aus arbeitet, kann dadurch Steuern sparen: In diesem Fall können die Ausgaben für das Arbeitszimmer beim Finanzamt geltend gemacht werden.
Arbeitnehmer, die von zu Hause aus arbeiten, sollten Kosten wie zum Beispiel die anteilige Miete für das häusliche Arbeitszimmer in ihrer Einkommensteuererklärung ansetzen, erklärt der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL). ...
05. April 2013
Schweigen ist keine Steuerhinterziehung
Nun ist es amtlich: Wer einen fehlerhaften Steuerbescheid erhält und ihn nicht korrigieren lässt, muss keine Strafe wegen Steuerhinterziehung befürchten. Das hat der Bundesfinanzhof in einem jüngst veröffentlichten Urteil entschieden (Az. VIII R 50/10). Demnach müssen Bürger nur unvollständige oder unrichtige eigene Angaben in ihren Steuererklärungen korrigieren. Auf Fehler des Finanzamts hingegen müssen sie nicht hinweisen, entschieden die obersten Finanzrichter.
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